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Wer meldet GmbH beim Handelsregister an?

Wer meldet GmbH beim Handelsregister an?

B. 1 Die Anmeldung einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister. Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Zur Anmeldung ist ausschließlich der Geschäftsführer berechtigt, bei mehreren Geschäftsführern muss sie durch alle erfolgen, auch wenn jeder von ihnen allein zur Vertretung berechtigt ist.

Wo muss eine GmbH eingetragen werden?

Jede GmbH sowie jede Unternehmergesellschaft (UG) muss im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Die Eintragung macht die Gründung einer GmbH und UG komplett.

Welches Handelsregister für GmbH?

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Kapitalgesellschaften werden in der Abteilung B (HRB) eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, hier jedoch nicht die GbR) in der Abteilung A (HRA).

Wann darf eine GmbH im Handelsregister eingetragen werden?

Wurde der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet, muss die neu gegründete Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden. Erst dann sind die für sie als eingetragene Kapitalgesellschaft geltenden Rechte und Pflichten anwendbar, wie zum Beispiel die Haftungsbeschränkung in der Außenwirkung.

Wie geht es mit der Anmeldung zum Handelsregister?

Die folgende Übersicht erleichtert Ihnen die Orientierung, wer was zum Handelsregister anmelden muss und welche Unterlagen beizufügen sind. Sie ist nicht abschließend. Für die Anmeldung von Vorgängen nach dem Umwandlungsgesetz gelten besondere Vorschriften.

Wann ist die Eintragung in das Handelsregister anzumelden?

UG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, ist Gegenstand dieses Artikels. Behandelt werden u.a. die Fragen, in welcher Höhe das Stammkapital vor einer wirksamen Anmeldung zum Handelsregister eingezahlt werden muss, wann die Anmeldung wirksam wird, welche Unterlagen bzw.

Was sind die Kosten für die Eintragung in das Handelsregister?

Die gesamten Kosten für die Eintragung in das Handelsregister variieren je nach Rechtsform, Stammkapital und Anzahl der Gesellschafter: e. K.: 70 € GmbH, UG: 150 € (Bareinlagen) bzw. 240 € (mit Sacheinlage) oHG, KG: 100 € (bis zu 3 Gesellschafter, für jeden weiteren + 40 €) AG, KGaA: 300 € (Bareinlagen) bzw. 360 € (mit Sacheinlage)

Ist die Eintragung zum Handelsregister nicht eintragsfähig?

Nicht übersehen werden sollte, dass gelegentlich Tatsachen zum Handelsregister „einzureichen“ sind, die nicht eingetragen werden, so beispielsweise jede Veränderung in den Personen der Gesellschafter der GmbH (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die Eintragung nicht eintragsfähiger Tatsachen ist ohne Rechtswirkung.